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Vorstandsinfo

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

Am 16. Mai informierte ich über eine WhatsApp-Gruppe vorab über eine Sache, die ich nun hier näher ausführen möchte und die so von unserer Seite nicht hingenommen werden kann.

Es geht um die Naturschutz-Fachkartierung und Teichbegehung, ohne vorher Rücksprache mit den jeweiligen Bewirtschaftern der Teiche aufzunehmen.

Wie ich der Presse entnahm, soll an unseren Teichen im Landkreis Erlangen-Höchstadt eine Naturschutz-Fachkartierung vorgenommen werden, wozu das Landesamt für Umwelt ein Büro aus München beauftragt hat.

Zum Sachverhalt: Anfang Mai stand ein Auto mit Münchener Kennzeichen in der Einfahrt zu einer unserer Teichanlagen (Eckartsmühle). Ich stellte durch die Fensterscheiben in diesem Fahrzeug im Kofferraum Kescher, Reusen, verschiedene Messgeräte, Karten und ähnliches fest. In einiger Entfernung (mehrere Hundert Meter) zu diesem Fahrzeug lief eine Person mit Schreibkladde und Fernglas über unsere Teichdämme. Auf meine Frage hin, ob ich ihm helfen könne, weil wir doch diese Teiche bewirtschaften und es nahe liegt, dass ich ihm Auskunft geben könne, kam die Antwort „nein, ich schaue mich nur um“.  Auf Nachfrage, ob das sein Fahrzeug sei, bejahte er dieses. Erst durch mehrmaliges Nachfragen wurde mir sehr zögerlich mitgeteilt, dass er diese Naturschutz-Fachkartierung vornehmen solle und er eben von diesem Münchner Büro sei. Ich wies ihn darauf hin, dass ich es keinesfalls dulde, dass er mit Kescher oder Reusen oder dergleichen in unseren Teichen hantiere. Nach den einfachsten Anstandsregeln hätte er sich ohne Nachfragen bei mir vorstellen müssen, von welcher Institution er kommt und was er auf unserer Teichanlage vorhat. Offensichtlich fehlte hier eine gute Kinderstube.

In einer Beirätesitzung der Teichgenossenschaft stellte ich diesen Punkt zur Diskussion und es wurde mehrheitlich beschlossen, dass dieses Vorgehen so nicht hinnehmbar sei und ich der Sache nachgehen soll. Am 16.5. fragte ich telefonisch bei der UNB am Landratsamt ERH nach, inwieweit sie an dieser Maßnahme beteiligt sei. Weiterhin äußerte ich meinen Unmut darüber, dass hier offensichtlich Flächen ohne Rücksprache mit dem Besitzer inspiziert wurden. Nach Aussage der UNB ist für diese Maßnahme ausschließlich des Landesamtes für Umwelt (LfU) verantwortlich. Kurze Zeit später (ca. 1 Stunde) rief mich eine Mitarbeiterin jenes LfU an und versuchte mir zu erklären, dass eine Information mit den jeweiligen Bewirtschaftern wegen zu hohen bürokratischen Aufwands nicht möglich sei und dass das LfU durch den Landesfischereiverband und die Tagespresse über die geplante Aktion informierte.

Bei einem teichwirtschaftlichen Fachgespräch im vergangenen Jahr in Haid teilte mir Herr MdL Michael Hofmann mit, dass es hier offensichtlich einen Landtagsbeschluss gäbe, der genau diese Informationspflicht gegenüber dem jeweiligen Bewirtschafter zum Inhalt hatte.

Dies bestätigte mir auch in einem Telefonat Frau MdL Gabi Schmidt, Vorsitzende des Fischererzeugerringes Mittelfranken. Auf diesen Beschluss verwies ich die Dame des LfU und forderte sie unmissverständlich auf, zukünftig die Teichanlagen der Mitglieder der TG nur mit vorheriger Rücksprache mit den Bewirtschaftern zu betreten. Sie gab mir zur Antwort sie werde dies im Haus (LfU) prüfen und klären lassen. Kurze Zeit später rief mich wiederum die UNB am Landratsamt ERH an und bat mich, über diese Naturschutz-Fachkartierung in unserem Fischbauern zu berichten, verbunden mit der weiteren Bitte, dass diejenigen Teichwirte, die eine solche Begehung nicht wünschen, aktiv dieser Begehung widersprechen. Dies lehnte ich als ihr Vorsitzender ab. Die Arbeit und der bürokratische Aufwand würde wieder an uns Teichbauern hängen bleiben. Hier sehe ich absolut das LfU bzw. das beauftragte Büro in der Pflicht, mit den betroffenen Teichwirten einen Termin zu vereinbaren. Selbstverständlich sehe ich auch den hohen bürokratischen Aufwand, aber uns (Teich-)Bauern fragt auch keiner, wie wir diesen bürokratischen Aufwand schultern können, den wir größtenteils in unserer Freizeit verrichten. Dann müssen halt dementsprechend weniger Flächen kartiert werden.

Am 27.5. rief mich abermals die Dame des LfU an und teilte mir mit, dass ihr Abteilungsleiter nichts von einem derartigen Landtagsbeschluss wisse und die Begehung aufgrund des Artikels 26 BayNatSchG (freies Begehungsrecht der Natur) erfolgt.

In folgendem gebe ich Ihnen meine Rechtsauffassung, die auch unser Ehrenmitglied Herr Dr. Christian Proske teilt, wieder:

Artikel 26 BayNatSchG regelt das Betretungsrecht und das Recht auf Naturgenuss und Erholung.

 Nach dem mir vorliegenden Kommentar zum BayNatSchG (Engelhardt/Bremer/FischerHüftle, erschienen im Rehm-Verlag) bezieht sich dieser Artikel ausschließlich auf das Recht des Erholens in freier Natur und auf den freien Naturgenuss. Eine gewerbliche Tätigkeit, wie es hier dieses Büro ausführt, wird explizit nicht erwähnt. Des Weiteren gibt es meiner Meinung nach auch noch andere Rechtsgüter außer dem BayNatSchG, welchen wir hier Beachtung schenken müssen. Hier steht neben dem Fischereigesetz (evtl. Einsatz von Reusen und Keschern) an oberster Stelle das Animal Health Law (Delegierte VO 2020/689 und 2020/691).

Sie alle, meine Damen und Herren, mussten in jüngster Vergangenheit aufgrund dieses Gesetzes alle einen Bio-Sicherheitsplan ausfüllen und mit Ihrer Unterschrift die Einhaltung dieses Bio-Sicherheitsplanes bestätigen. In diesem Biosicherheitsplan ist u.a. geregelt, dass keine Ausrüstungsgegenstände in verschiedenen Aquakulturbetrieben gemeinsam benutzt werden. Dies betrifft auch die Kleidung und das Schuhwerk von Personen, die diese Betriebe begehen. Nun sollen wir dulden, dass betriebsfremde Personen, ohne uns zu informieren, u.U. mit Ausrüstungsgegenständen oder Schuhwerk ohne geeignete Desinfektion und ohne dass wir dies überprüfen können, unsere Teichanlagen kreuz und quer betreten. Obwohl wir dies mit unserer Unterschrift explizit verneint haben.

Sollten keine Ausrüstungsgegenstände für die Erfassung von Amphibien benutzt werden und man beschränkt sich auf die rein visuelle Erfassung (in unseren trüben Teichen), so ist meines Erachtens die ganze fachliche Arbeit in Frage zu stellen.

 Hier werden meiner Meinung nach soviel Rechtsgüter verletzt, dass ich Ihnen zum momentanen Zeitpunkt empfehle: Sollten Sie eine Person an Ihren Teichen antreffen, die diese Fachkartierung durchführt, verweisen Sie diese Person von Ihrer Teichanlage, u.U. auch durch Zuhilfenahme der Polizei. 

Zur Absicherung der Rechtslage dieses Sachverhaltes bitte ich den Justitiar des Fischereiverbandes Mittelfranken, Herrn Dr. Johannes Kalb, um seine Stellungnahme. Außerdem geht dieses Schreiben an die Abgeordneten, Frau MdL Gabi Schmidt, Herrn MdL Michael Hofmann, Herrn MdL Walter Nussel mit der Bitte um eine zeitnahe Stellungnahme.

1: Gibt es einen Landtagsbeschluss, der Behörden verpflichtet bei Maßnahmen an ihren Grundstücken (Kartierung etc.) den jeweiligen Besitzer zu informieren.

2: Ihre Einschätzung der Rechtslage (freies Begehungsrecht der Natur). Evtl. Verstoß gegen das Fischereigesetz bei dem Einsatz von Reusen und Keschern, evtl. Verstoß gegen das Animal Health Law.

3: Wie sie den Umgang des LfUs mit den betroffenen Teichwirten sehen und ob sie die Vorgehensweise der Behörde als richtig erachten.

Es grüßt Sie kollegial aus Mühlhausen

Ihr Walter Jakob
1. Vorsitzender

 

 

News

 

Aktuelles zum Fischereifond EMFAF  (15.07.24)


Vorstandsinfo: Naturschutz-Fachkartierung  (31.05.24)


Infos zu AHL (Animal Health Law)  (12.11.23)


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